Selbst wenn A____ im Berufsmaturitätsunterricht derselbe Nachteilsausgleich wie in der Regelschule gewährt worden sein sollte, bedeutet dies nicht, dass dieser auch von der KBMK gewährt werden muss. Bei Auskünften und Zusicherungen müssen diese von der zuständigen Behörde erteilt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 676 ff.). Der frühere Nachteilsausgleich wurde durch die Schule gewährt und nicht durch die KBMK. Somit kann der früher gewährte Nachteilsausgleich auch nicht als Zusicherung für den Nachteilsausgleich bei der Berufsmaturitätsprüfung gelten. Für diese Prüfung musste A____ ein neues Gesuch um Nachteilsausgleich bei der KBMK stellen.