Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsnatur eines staatlichen Aktes, sondern nur auf dessen Bestimmtheitsgrad an, der so gross sein muss, dass der Private darauf die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 627 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre). Seite 10 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern