2.5.2 Vertrauensschutz Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 621). Der Vertrauensschutz bedarf zunächst eines Anknüpfungspunktes. Es muss ein Vertrauenstatbestand, eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst.