Deshalb wäre A____ mit einer Nichtbewertung bzw. dem Weniger-Gewichten der Rechtschreibung im Ergebnis auf Grund seiner Behinderung privilegiert bzw. bessergestellt als die übrigen nichtbehinderten Kandidatinnen und Kandidaten (vgl. Entscheid des Erziehungsrats St. Gallen vom 19. Februar 2014 in: GVP 2014 Nr. 84 E. 4d). Ein Anspruch auf Prüfungserleichterungen besteht deshalb in Form von formellen Hilfen, hingegen nicht in Form von inhaltlichen Prüfungserleichterungen. Somit hat die KBMK die Prüfungserleichterung rechtmässig gewährt. A____ kann aus dem Merkblatt Nachteilsausgleich nichts zu seinen Gunsten ableiten.