Die Argumentation des Bundesgerichts, dass sich die Klientschaft auf berufsspezifischen Fähigkeiten verlassen können muss, muss jedoch auch für einen Kaufmann EFZ mit Berufsmaturität gelten, beispielsweise im Hinblick auf die Fähigkeit, einen orthografisch korrekten Text zu erstellen. Die Nichtbewertung bzw. das Weniger-Gewichten der Rechtschreibung würde zudem gegenüber den anderen Prüflingen eine Ungleichbehandlung darstellen (vgl. Entscheid des Erziehungsrats St. Gallen vom 19. Februar 2014 in: GVP 2014 Nr. 84 E. 4d). Die oft vermuteten typischen Dyslexiefehler gibt es nicht, weder in Deutsch noch in den Fremdsprachen.