Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 122 I 130 entschieden, dass für das Absolvieren der Anwaltsprüfung kein Anspruch auf Senkung der Fähigkeitsanforderungen an die Zulassung zum Anwaltsberuf für Behinderte besteht. Es argumentierte, dass das Erfordernis eines Fähigkeitsausweises für Rechtsanwälte namentlich dem Schutz des rechtssuchenden Publikums diene, weswegen es gerechtfertigt sei, hohe Anforderungen an die Fachkenntnisse eines Anwaltes zu stellen. Mit Rücksicht auf bestimmte Eigenschaften einzelner Kandidaten weniger strenge Anforderungen zu stellen, sei hingegen nicht gerechtfertigt.