Zwar ist es möglich, dass A____ nach dem Absolvieren der Berufsmaturität das Studium an einer Fachhochschule antreten wird und somit nicht mehr (oder zumindest nicht direkt) im Berufsfeld des Kaufmanns tätig sein wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Fähigkeiten desjenigen Berufes bewertet werden müssen, der im Rahmen der Abschlussprüfung geprüft wird und dessen vorausgesetzte Fähigkeiten die Grundlage für eine spätere berufliche Weiterbildung darstellen. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 122 I 130 entschieden, dass für das Absolvieren der Anwaltsprüfung kein Anspruch auf Senkung der Fähigkeitsanforderungen an die Zulassung zum Anwaltsberuf für Behinderte besteht.