Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden diese Fähigkeiten nicht besitzen, kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen reduziert werden müssen (BGE 122 I 130 E. 3). In diesem Sinn kann es sich auch bei Prüfungserleichterungen für Berufsprüfungen oder höheren Fachprüfungen somit nur um technische oder organisatorische Massnahmen und nie um Erleichterungen hinsichtlich der Anforderungen handeln, die der Prüfungsstoff bzw. die spätere Ausübung des Berufes verlangen (Werner Schnyder, Rechtsfragen der beruflichen Weiterbildung in der Schweiz, Zürich 2000, N. 180).