Eine Anpassungsmassnahme in Konkretisierung von Art. 8 Abs. 2 BV führt nicht dazu, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der in Frage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (Entscheid des Bundesgerichts 2C_974/2014 vom 27. April 2015, E. 3.4; Markus Schefer/Caroline Hess- Klein, Behindertengleichstellungsrecht, Bern 2014, S. 393; vgl. auch Hördegen/Richli, S. 72 f.). Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben. Viele Berufe erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen in gleichem Masse besitzen.