Somit hat A____ auch im Rahmen der Berufsmaturitätsprüfung grundsätzlich Anspruch auf die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel, den Beizug notwendiger persönlicher Assistenz oder die Anpassung der Dauer und Ausgestaltung der Prüfung auf seine spezifischen Bedürfnisse (vgl. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Sinngemäss ist Art. 35 Abs. 3 BBV auch auf die Berufsmaturitätsprüfung anzuwenden, da sie Teil der beruflichen Grundbildung darstellt (vgl. Entscheid der Erziehungsdirektion vom 13. Januar 2016 i. S. N. F., E. 2.3.2.2). Damit hat A____ Anspruch auf besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit, falls er diese benötigt.