lie, Bern 2011, S. 71 mit Hinweisen; vgl. auch Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 18). Der Bestätigung der kantonalen Erziehungsberatung Biel-Seeland vom 20. April 2015 ist zu entnehmen, dass die mittelschwere LRS voraussichtlich dauerhaft besteht. Damit liegt eine Behinderung vor, die in den Geltungsbereich des BehiG fällt. Somit hat A____