Die Weisungen und Prüfungsrichtlinien der KBMK sowie das Merkblatt Nachteilsausgleich sind Verlautbarungen generell-abstrakten Inhalts, mit denen die Behörde ihre Praxis für sich selbst oder auch für Dritte kodifiziert und kommuniziert. Solche Regelungen können als sogenannte Verwaltungsverordnungen qualifiziert werden (Felix Uhlmann/Iris Binder, Verwaltungsverordnungen in der Rechtsetzung: Gedanken über Pechmarie, in: Leges Seite 7 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern