Jeder Nachteilsausgleich muss individuell geprüft und festgelegt werden. Die Angaben zu den drei häufigsten Nachteilsanträgen gelten als Richtwerte und stehen exemplarisch für eine einheitliche Umsetzung im Kanton Bern. Die Aufzählung der Massnahmen ist nicht abschliessend. Nachteilsausgleiche werden mit einer Rechtsmittelbelehrung verfügt.