laufs informiert worden und der Nachteilsausgleich aufgrund medizinischer Bestätigung indiziert ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5474/2013 vom 27. Mai 2014, E. 4.1.3 mit Hinweisen). 2.4 Verwaltungsverordnungen zum Nachteilsausgleich In Ziffer 3.2 der Weisungen und Prüfungsrichtlinien der KBMK (Stand 24. November 2015) wird zum Nachteilsausgleich Folgendes festgehalten (Beilage 3 zur Stellungnahme der KBMK vom 4. Januar 2016; auch abrufbar unter www.erz.be.ch → Berufsbildung →Berufliche Grundbildung → Berufsmaturität → Dokumente →Weisungen der KBMK gültig ab 1. Juni 2015; zuletzt besucht am 16. März 2016):