Gemäss Art. 35 Abs. 3 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101) haben Kandidatinnen und Kandidaten mit einer Behinderung bei der Abschlussprüfung in der beruflichen Grundbildung Anspruch auf besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit, falls sie dies benötigen.