Er begründet diese Anträge nicht weiter, sondern hält fest, dass er über die Gewährung des Zeitzuschlags von 25 Prozent erfreut sei. Somit ist aus dem Antrag und der Begründung der Beschwerde zu schliessen, dass sich diese Anträge mit dem in der Verfügung gewährten Zeitzuschlag decken. Die Erziehungsdirektion geht deshalb davon aus, dass A____ den gewährten Zeitzuschlag nicht durch die Erziehungsdirektion überprüfen lassen will. Der Zeitzuschlag ist somit nicht Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens und wird nachfolgend nicht mehr überprüft. 1.3 Beschwerdebefugnis