In Rechtsmittelverfahren gilt grundsätzlich das Rügeprinzip; als Rügen gelten die Einwände (Sachvorbringen) gegen die vorinstanzliche Beurteilung (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 4 zu Art. 25). Es ist Aufgabe der beschwerdeführenden Partei, diejenigen Beanstandungen vorzutragen, die sie anzubringen hat und die untersucht werden sollen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 3 zu Art. 18). Aus dem Antrag und den in der Begründung enthaltenen Rügen ergibt sich, was nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei an der angefochtenen Verfügung falsch sei und neu beurteilt werden soll; dadurch wird der Streitgegenstand bestimmt (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 14 zu Art. 25).