Den Streitgegenstand bezeichnen innerhalb des vorgegebenen Rahmens die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben. Die Rügen ergeben sich aus den Anträgen in der Beschwerde und deren Begründung (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 7 zu Art. 72). Den durch die Rügen umrissenen Streitgegenstand können die Parteien im Verlaufe des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitern, sondern höchstens einschränken (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 8 zu Art. 72). In Rechtsmittelverfahren gilt grundsätzlich das Rügeprinzip;