BSG 435.111]). Nach Art. 70 Abs. 3 BerV in Verbindung mit Ziffer 6 Bst. d des Geschäftsreglements vom 10. Februar 2015 der KBMK (abrufbar unter www.erz.be.ch → Berufsbildung → Berufliche Grundbildung → Berufsmaturität → Dokumente, zuletzt besucht am 16. März 2016) ist der Präsident der KBMK für Entscheide betreffend Prüfungserleichterungen zuständig. Gemäss Art. 55 Abs. 1 BerG kann gegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden. Seite 2 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 1.2 Streitgegenstand