{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2016-03-21", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_350-86-15_2016-03-21.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-350-86-15-vom-21-03-2016.pdf", "Checksum": "1990f09d2028abd2408cb2923d288d03"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["350.86-15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 21.03.2016 350.86-15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 21.03.2016 350.86-15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachteilsausgleich an der Berufsmaturitätsprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:05", "Checksum": "8de87835d1884403b71659160a2b41ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 21.03.2016 350.86-15\nRegeste:\nNachteilsausgleich an der Berufsmaturitätsprüfung\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon +41 31 633 84 31\nTelefax +41 31 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.350.86/15 (727661)\n\n21. März 2016\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 23. November 2015 (Gewährung von\nPrüfungserleichterungen an der Berufsmaturitätsprüfung)\n\nA____,\n\ngegen\n\nKantonale Berufsmaturitätskommission,\nKasernenstrasse 27, Postfach, 3000 Bern 22\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A____ absolvierte ab Sommer 2013 die Wirtschaftsmittelschule Biel-Bienne mit dem\nZiel, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Kaufmann mit Berufsmaturität\nzu erwerben. Am 26. Oktober 2015 beantragte er bei der kantonalen Berufsmaturitätskommission (nachfolgend: KBMK) Prüfungserleichterungen. Mit Verfügung vom\n23. November 2015 teilte ihm die KBMK mit, dass sein Gesuch teilweise gutgeheissen werde. Sie gewährte ihm eine Prüfungserleichterung in Form eines Zeitzuschlags für die mündlichen und schriftlichen Sprachfächer, im Weiteren lehnte sie\ndas Gesuch ab.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 3. Dezember 2015 Beschwerde bei der\nErziehungsdirektion. Er beantragte, es seien ihm folgende Prüfungserleichterungen\nfür die Sprachfächer Deutsch, Französisch und Englisch zu gewähren: Ein Zeitzuschlag von maximal 25 Prozent für die Vorbereitung der mündlichen Prüfungen und\nfür die schriftlichen Prüfungen ein Zeitzuschlag von maximal 25 Prozent und eine\nindividuelle, differenzierte Leistungsbewertung.\n\n3. Am 20. Januar 2016 nahm die KBMK zu der Beschwerde Stellung. Sie beantragte,\ndie Beschwerde sei abzuweisen.\n\n4. Am 31. Januar 2016 reichte A____ Bemerkungen ein und hielt sinngemäss an seiner Beschwerde fest.\n\n5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde den Parteien der\nEntscheid des Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1 Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nDie vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der KBMK vom 23. November 2015, die vom Präsident der KBMK unterzeichnet worden ist.\n\nNach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11) leitet und koordiniert die KBMK die\neidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsprüfungen und stellt die Qualität sicher. Sie\nüberprüft in Zusammenarbeit mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt laufend das\nAnforderungsniveau und die Qualität der Berufsmaturitätsprüfungen und erlässt Weisungen zum Prüfungsverfahren sowie Prüfungsrichtlinien zu den einzelnen Fächern (Art. 71\nAbs. 2 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung\nund die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Nach Art. 70 Abs. 3 BerV in Verbindung\nmit Ziffer 6 Bst. d des Geschäftsreglements vom 10. Februar 2015 der KBMK (abrufbar\nunter www.erz.be.ch → Berufsbildung → Berufliche Grundbildung → Berufsmaturität →\nDokumente, zuletzt besucht am 16. März 2016) ist der Präsident der KBMK für Entscheide betreffend Prüfungserleichterungen zuständig.\n\nGemäss Art. 55 Abs. 1 BerG kann gegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes\nerlassen wurden, Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden.\n\nSeite 2 von 12\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\n1.2 Streitgegenstand\n\nDen Streitgegenstand bezeichnen innerhalb des vorgegebenen Rahmens die Parteien in\nihren Rechtsmitteleingaben. Die Rügen ergeben sich aus den Anträgen in der Beschwerde und deren Begründung (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar\nzum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 7 zu\nArt. 72). Den durch die Rügen umrissenen Streitgegenstand können die Parteien im Verlaufe des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitern, sondern höchstens einschränken\n(Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 8 zu Art. 72). In Rechtsmittelverfahren gilt grundsätzlich\ndas Rügeprinzip; als Rügen gelten die Einwände (Sachvorbringen) gegen die vorinstanzliche Beurteilung (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 4 zu Art. 25). Es ist Aufgabe der\nbeschwerdeführenden Partei, diejenigen Beanstandungen vorzutragen, die sie anzubringen hat und die untersucht werden sollen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 3 zu Art. 18).\nAus dem Antrag und den in der Begründung enthaltenen Rügen ergibt sich, was nach\nAuffassung der beschwerdeführenden Partei an der angefochtenen Verfügung falsch sei\nund neu beurteilt werden soll; dadurch wird der Streitgegenstand bestimmt\n(Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 14 zu Art. 25).\n\n"}