Erziehungsdirektion Direction de des Kantons Bern l’instruction publique du canton de Berne Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Telefon +41 31 633 84 31 Telefax +41 31 633 84 62 www.erz.be.ch 4800.600.350.86/15 (727661) 21. März 2016 Entscheid Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 23. November 2015 (Gewährung von Prüfungserleichterungen an der Berufsmaturitätsprüfung) A____, gegen Kantonale Berufsmaturitätskommission, Kasernenstrasse 27, Postfach, 3000 Bern 22 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Ausgangslage 1. A____ absolvierte ab Sommer 2013 die Wirtschaftsmittelschule Biel-Bienne mit dem Ziel, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Kaufmann mit Berufsmaturität zu erwerben. Am 26. Oktober 2015 beantragte er bei der kantonalen Berufsmaturi- tätskommission (nachfolgend: KBMK) Prüfungserleichterungen. Mit Verfügung vom 23. November 2015 teilte ihm die KBMK mit, dass sein Gesuch teilweise gutgeheis- sen werde. Sie gewährte ihm eine Prüfungserleichterung in Form eines Zeitzu- schlags für die mündlichen und schriftlichen Sprachfächer, im Weiteren lehnte sie das Gesuch ab. 2. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 3. Dezember 2015 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte, es seien ihm folgende Prüfungserleichterungen für die Sprachfächer Deutsch, Französisch und Englisch zu gewähren: Ein Zeitzu- schlag von maximal 25 Prozent für die Vorbereitung der mündlichen Prüfungen und für die schriftlichen Prüfungen ein Zeitzuschlag von maximal 25 Prozent und eine individuelle, differenzierte Leistungsbewertung. 3. Am 20. Januar 2016 nahm die KBMK zu der Beschwerde Stellung. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. 4. Am 31. Januar 2016 reichte A____ Bemerkungen ein und hielt sinngemäss an sei- ner Beschwerde fest. 5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde den Parteien der Entscheid des Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1 Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der KBMK vom 23. No- vember 2015, die vom Präsident der KBMK unterzeichnet worden ist. Nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiter- bildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11) leitet und koordiniert die KBMK die eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsprüfungen und stellt die Qualität sicher. Sie überprüft in Zusammenarbeit mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt laufend das Anforderungsniveau und die Qualität der Berufsmaturitätsprüfungen und erlässt Weisun- gen zum Prüfungsverfahren sowie Prüfungsrichtlinien zu den einzelnen Fächern (Art. 71 Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Nach Art. 70 Abs. 3 BerV in Verbindung mit Ziffer 6 Bst. d des Geschäftsreglements vom 10. Februar 2015 der KBMK (abrufbar unter www.erz.be.ch → Berufsbildung → Berufliche Grundbildung → Berufsmaturität → Dokumente, zuletzt besucht am 16. März 2016) ist der Präsident der KBMK für Entschei- de betreffend Prüfungserleichterungen zuständig. Gemäss Art. 55 Abs. 1 BerG kann gegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden. Seite 2 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 1.2 Streitgegenstand Den Streitgegenstand bezeichnen innerhalb des vorgegebenen Rahmens die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben. Die Rügen ergeben sich aus den Anträgen in der Beschwer- de und deren Begründung (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 7 zu Art. 72). Den durch die Rügen umrissenen Streitgegenstand können die Parteien im Ver- laufe des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitern, sondern höchstens einschränken (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 8 zu Art. 72). In Rechtsmittelverfahren gilt grundsätzlich das Rügeprinzip; als Rügen gelten die Einwände (Sachvorbringen) gegen die vor- instanzliche Beurteilung (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 4 zu Art. 25). Es ist Aufgabe der beschwerdeführenden Partei, diejenigen Beanstandungen vorzutragen, die sie anzubrin- gen hat und die untersucht werden sollen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 3 zu Art. 18). Aus dem Antrag und den in der Begründung enthaltenen Rügen ergibt sich, was nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei an der angefochtenen Verfügung falsch sei und neu beurteilt werden soll; dadurch wird der Streitgegenstand bestimmt (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 14 zu Art. 25). In der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2015 wurde A____ ein Zeitzuschlag von 15 Minuten pro Prüfungsstunde (25 Prozent) für die Prüfungen in den Sprachfächern Deutsch, Französisch und Englisch gewährt. Aus dem Dispositiv der Verfügung geht nicht eindeutig hervor, ob der Zeitzuschlag für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen gilt. A____ hat den Zeitzuschlag von 25 Prozent für die schriftlichen und mündlichen Prüfun- gen beantragt. Der Begründung der KBMK ist sodann nicht zu entnehmen, dass der Zeit- zuschlag nur teilweise gewährt wird. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Zeitzuschlag von 15 Minuten pro Prüfungsstunde für die mündlichen und schriftlichen Prüfungen gilt. Im vorliegenden Verfahren beantragt A____ unter anderem, es sei ihm in den Sprachfächern Deutsch, Französisch und Englisch an der mündlichen Prüfung ein Zeitzuschlag von maximal 25 Prozent für die Vorbereitung und für die schriftlichen Prü- fungen ein Zeitzuschlag von maximal 25 Prozent zu gewähren. Er begründet diese Anträ- ge nicht weiter, sondern hält fest, dass er über die Gewährung des Zeitzuschlags von 25 Prozent erfreut sei. Somit ist aus dem Antrag und der Begründung der Beschwerde zu schliessen, dass sich diese Anträge mit dem in der Verfügung gewährten Zeitzuschlag decken. Die Erziehungsdirektion geht deshalb davon aus, dass A____ den gewährten Zeitzuschlag nicht durch die Erziehungsdirektion überprüfen lassen will. Der Zeitzuschlag ist somit nicht Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens und wird nachfolgend nicht mehr überprüft. 1.3 Beschwerdebefugnis A____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung o- der Änderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 1.4 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. Seite 3 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 2 Materielles Umstritten und zu prüfen ist, ob A____ Anspruch auf eine inhaltliche Prüfungserleichte- rung in den Sprachfächern Deutsch, Französisch und Englisch hat (Ziffer 2.5). 2.1 Argumente von A____ A____ beantragt, es sei ihm eine individuelle, differenzierte Leistungsbewertung in den Fächern Deutsch, Französisch und Englisch zu gewähren. Entweder sei die Bewertung der Orthografie wegzulassen oder die typischen Legasthenie-Fehler seien nicht zu be- rücksichtigen. Sinngemäss hält er fest, dass eine differenzierte Leistungsbewertung auch in einem Merkblatt zum Nachteilsausgleich vorgesehen sei. Weiter rügt er, dass die KBMK in ihrer Verfügung nicht auf seine Rechtschreibstörung eingehe. Seine vielen Rechtschreibefehler seien keine Flüchtigkeitsfehler, sondern Teil seiner Dyslexie. Solche Fehler könnten auch bei einer Nachkontrolle nicht verbessert werden, sondern würden unter Prüfungsstress eher noch "verschlimmbessert". Wenn an den Abschlussprüfungen in den Sprachfächern die Orthografie bewertet würde, betone das diesen Bereich extrem. Die Chancen auf den Abschluss der Berufsmatur und einer anschliessenden Ausbildung wie Fachhochschule oder Universität seien ohne Anpassun- gen bei der Bewertung der Rechtschreibung erheblich kleiner. In Studiengängen würde die Orthografie häufig nicht oder kaum gewertet, da sie bei den meisten Studiengängen nicht Prüfungszweck sei. In seinen Bemerkungen vom 31. Januar 2016 bemängelt A____, dass die Bedingungen der Prüfungserleichterungen an der Berufsmaturitätsprüfung anders seien als während der Ausbildung. Im Unterricht an der Wirtschaftsmittelschule Biel-Bienne habe er von Er- leichterungen profitieren können, wie er sie an der Volksschule erhalten habe. Er sei nie über die geltenden Regelungen betreffend Gewährung eines Nachteilsausgleiches infor- miert worden. Auch im Informationsblatt "Regelung: Integration von Schülerinnen und Schüler mit einer Beeinträchtigung" des Gymnasiums Alpenstrasse Biel sei davon nichts erwähnt. In seiner zukünftigen Arbeitswelt oder an einer Fachhochschule würde es immer wieder Kompensationsmöglichkeiten mittels Rechtschreibeprogramme geben. 2.2 Stellungnahme der KBMK Die KBMK führt aus, dass nach Rücksprache mit der kantonalen Maturitätskommission (nachfolgend: KMK) lediglich formelle, nicht aber inhaltliche Prüfungserleichterungen ge- währt werden könnten. Weil die in den Rahmenlehrplänen enthaltenen Kompetenzen für den Beruf massgebliche Kernkompetenzen darstellen würden, sei es unzulässig, auf- grund von bestehenden Einschränkungen Notenboni zu gewähren oder die Inhalte der Prüfungen für einzelne Lernende zu erleichtern. Das von A____ beantragte Weniger- Gewichten von Schreibfehlern stelle durch das Unterlassen von Punktabzügen wegen Nichterfüllen der entsprechenden Kompetenz einen solchen Notenbonus dar. Auch müs- se die Gewichtung operationalisiert werden können, damit vergleichbare Einschränkun- gen zu gleichen Notenboni und zu einem korrekten Ergebnis führen würden. Dafür müsse bekannt sein, welche Fehler konkret auf die Lese-Rechtschreibe-Störung (LRS) zurückzu- führen seien und welche nicht. Selbst wenn festgelegt werden könne, wie bewertungsre- levante Massnahmen gerecht gewährt werden könnten, müsse in jedem Fall das Primat des formalen Nachteilausgleichs bestehen bleiben. Dass nur formale Erleichterungen wie Seite 4 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Zeitzugabe, längere Pausen oder besondere Hilfsmittel gewährt würden, sei bereits auf dem Gesuchsformular "Gesuch um Prüfungserleichterung" erkennbar gewesen. Der Anhang 2 zum Gesuchsformular führe zwar für das EFZ-Qualifikationsverfahren als mögliche Massnahme bei LRS auf, dass die formale Schreibrichtigkeit entsprechend der Beeinträchtigung in die Bewertung einfliessen könne. Dieser Katalog gelte jedoch für sämtliche Berufe, nicht nur für die stark auf die schriftlichen Sprachkompetenzen ausge- richtete Grundbildung Kaufleute EFZ. Für diese Grundbildung bilde die Sprachkompetenz und die Fähigkeit zum formal korrekten schriftlichen Ausdruck eine Kernkompetenz von höherer Bedeutung. Deswegen sei in erster Linie auf die Richtlinien für Personen, welche eine weiterführende allgemeinbildende Ausbildung absolvieren mit dem Ziel des Erwerbs einer Hochschulreife, abzustellen. Auch im Falle eines integrierten Ausbildungsmodells wie die schulisch organisierte Grundbildung für Kaufleute mit Berufsmaturität sei für Prü- fungserleichterungen in den Berufsmaturitätsfächern ausschliesslich die Optik der Be- rufsmaturität massgebend, auch wenn die entsprechenden Fächer ebenfalls Teil der or- dentlichen Grundbildung seien. Die für die Berufsmaturität geltenden Grundsätze seien auf der Internetseite der Erzie- hungsdirektion explizit aufgeschaltet worden und die Lernenden würden von den Berufs- maturitätsschulen ab Beginn der Ausbildung wiederholt informiert und instruiert. Gemäss der im Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung aufgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten sei die orthografische Korrektheit im Zusammenhang mit der Verständlichkeit wohl von Bedeutung, trete jedoch gegenüber den anderen Kriterien für alle Lernenden zurück. Auf dem Niveau einer Berufsmaturität würden grundsätzlich keine Rechtschreibefehler gezählt und mit einer vorgegebenen negativen Punktzahl pönalisiert. Die orthografische Korrektheit fliesse im Rahmen eines allgemeinen Eindrucks in die Be- wertung ein. Wiederkehrende und gleichgeartete Fehler würden automatisch weniger stark bewertet als unterschiedliche Fehler. Die Orthografie mache in den Fächern Deutsch, Französisch und Englisch jeweils weniger als 20 Prozent der Bewertung aus, weshalb einer Person mit einer LRS nicht Unrecht geschehe, wenn die Rechtschreibung mitbewertet würde. Auch für diese Personengruppe sei die Rechtschreibefähigkeit von Bedeutung mit Blick auf ein allfälliges Hochschulstudium, insbesondere im Fall einer kaufmännischen Berufsmaturität. Der Nachteilsausgleich habe durch Einräumung von mehr Zeit oder der Zurverfügungstellung eines Computers ohne Internetzugang und ohne Korrekturprogramm zu erfolgen. 2.3 Rechtliche Grundlagen zum Nachteilsausgleich Nach Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Gesetz sieht Mass- nahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor (Art. 8 Abs. 4 BV). Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) bedeutet "Mensch mit Behinderungen" eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperli- che, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, sich insbe- sondere aus- und fortzubilden. Art. 2 Abs. 2 BehiG definiert den Begriff der Benachteili- gung. Diese liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behin- derte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstel- Seite 5 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern lung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist. Gemäss Art. 2 Abs. 5 BehiG liegt eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung insbesondere dann vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug not- wendiger persönlicher Assistenz erschwert werden oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind. Bestimmungen zum Nachteilsausgleich finden sich auch in der Berufsbildungsgesetzge- bung. Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) fördert den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachtei- ligungen von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c BBG). Die Berufsfachschule berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit speziellen Angeboten den Bedürfnissen besonders befähigter Personen und von Personen mit Lernschwierigkeiten Rechnung und fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Be- seitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen durch entsprechende Bildungsangebote und -formen (Art. 21 Abs. 2 Bst. b und c BBG). Gemäss Art. 35 Abs. 3 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101) ha- ben Kandidatinnen und Kandidaten mit einer Behinderung bei der Abschlussprüfung in der beruflichen Grundbildung Anspruch auf besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit, falls sie dies benötigen. Unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit muss deshalb auf die spezifischen Bedürf- nisse Behinderter Rücksicht genommen werden, soweit es im konkreten Fall möglich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5474/2013 vom 27. Mai 2014, E. 4.1.3 mit Hin- weisen; BVGE 2008/26 E. 4.2 mit Hinweisen). Dazu gehören praxisgemäss Anpassungen bei der Ausgestaltung des Prüfungsablaufs wie Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in meh- reren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers (Entscheid des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011, E. 3.2). Voraussetzung für die Gewäh- rung einer Prüfungserleichterung ist, dass die Prüfungserleichterung bei der zuständigen Stelle beantragt wird bzw. die Stelle vorgängig in hinreichendem Masse über Behinde- rung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsab- laufs informiert worden und der Nachteilsausgleich aufgrund medizinischer Bestätigung indiziert ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5474/2013 vom 27. Mai 2014, E. 4.1.3 mit Hinweisen). 2.4 Verwaltungsverordnungen zum Nachteilsausgleich In Ziffer 3.2 der Weisungen und Prüfungsrichtlinien der KBMK (Stand 24. November 2015) wird zum Nachteilsausgleich Folgendes festgehalten (Beilage 3 zur Stellungnahme der KBMK vom 4. Januar 2016; auch abrufbar unter www.erz.be.ch → Berufsbildung →Berufliche Grundbildung → Berufsmaturität → Dokumente →Weisungen der KBMK gültig ab 1. Juni 2015; zuletzt besucht am 16. März 2016): Massgebend ist in erster Linie die jeweils geltende MBA [Mittelschul- und Berufsbil- dungsamt]-Vorgabe. Die nachstehenden Ausführungen dienen der Präzisierung im Hinblick auf die BM [Berufsmaturität]. Die Schulen orientieren die Klassen bei Beginn des BM-Unterrichts und anfangs des letzten Jahres der BM über die Richtlinien der KBMK zum Nachteilsausgleich. Seite 6 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Die BMP [Berufsmaturitätsprüfung] soll in der Regel unter Standardbedingungen ab- gelegt werden. Die KBMK hat sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen auch bei einer BMP mit gewährtem Nachteilsausgleich garantiert sind. ‐ Die Art der Prüfungserleichterungen hängt von der jeweiligen Benachteiligung ab und muss individuell bestimmt werden. Beispiele: eigens gestaltete Prüfungsunter- lagen / separater Raum / Möglichkeit des schriftlichen Antwortens bei mündlichen Prüfungen für Stotterer / Prüfung in zwei Etappen ablegen u. a. m. - Prüfungserleichterungen in der Form von Zeitzuschlag sind möglich, aber mit Zu- rückhaltung zu gewähren. Der Zeitzuschlag beträgt nicht mehr als 30 %. - Es gibt keinen Nachteilsausgleich in der Form eines definierten Notenbonus. Das Merkblatt "Nachteilsausgleich – Anhang 2" (Beilage zur Beschwerde vom 3. Dezem- ber 2015; abrufbar unter: www.erz.be.ch → Berufsbildung → Berufliche Grundbildung → Nachteilsausgleich → Formulare und Merkblätter →Dokumente für Lehrpersonen → Massnahmen für Dyslexie / Legasthenie / LRS / Dyskalkulie / AD(H)S, zuletzt besucht am 16. März 2016; nachfolgend: Merkblatt Nachteilsausgleich) der Abteilung Berufsfachschu- len des Mittelschul- und Berufsbildungsamts hält unter anderem Folgendes fest: Jeder Nachteilsausgleich muss individuell geprüft und festgelegt werden. Die Angaben zu den drei häufigsten Nachteilsanträgen gelten als Richtwerte und ste- hen exemplarisch für eine einheitliche Umsetzung im Kanton Bern. Die Aufzählung der Massnahmen ist nicht abschliessend. Nachteilsausgleiche werden mit einer Rechtsmittelbelehrung verfügt. Dyslexie / Legasthenie / LRS (Lese-Rechtschreibe-Schwäche) Tätigkeit Massnahmen Mögliche Hilfsmittel Praktische Arbeiten • Aufgabenklärung: In der • Recht auf Ablauf- und Inhalts- Regel Zeitzuschlag von ¼ erklärungen der Vorgabezeit • Recht auf Verständnisfragen Schriftliche Arbeiten • In der Regel Zeitzuschlag • Recht auf Ablauf- und In- von ¼ der Vorgabezeit haltserklärungen • Prüfung in separatem • Recht auf Verständnisfragen Raum • Prüfungsform mündlich • Formale Schreibrichtig- und/oder schriftlich ergänzen keit fliesst entsprechend • Übersichtliche Darstellung der Beeinträchtigung in • Klare und verständliche For- die Bewertung ein mulierungen • Verwendung von elektroni- schen Hilfsmitteln und Wör- terbüchern Mündliche Prüfungen • In der Regel Zeitzuschlag • Recht auf Ablauf- und In- von ¼ der Vorgabezeit haltserklärungen • Recht auf Verständnisfragen Die Weisungen und Prüfungsrichtlinien der KBMK sowie das Merkblatt Nachteilsausgleich sind Verlautbarungen generell-abstrakten Inhalts, mit denen die Behörde ihre Praxis für sich selbst oder auch für Dritte kodifiziert und kommuniziert. Solche Regelungen können als sogenannte Verwaltungsverordnungen qualifiziert werden (Felix Uhlmann/Iris Binder, Verwaltungsverordnungen in der Rechtsetzung: Gedanken über Pechmarie, in: Leges Seite 7 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 2009 S. 152 f.). Verwaltungsverordnungen sind nach herrschender Lehre keine Rechts- quellen des Verwaltungsrechts, da sie keine Rechtsnormen enthalten und keine Rechte oder Pflichten der Privaten festlegen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 390 ff.). Verwaltungsverordnun- gen können in der Regel nicht selbst unmittelbar angefochten werden (Ulrich Häfe- lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2016, Rz. 87). Möglich ist hingegen eine vorfrageweise Anfechtung einer Verwaltungsverordnung, indem geltend gemacht wird, die Verwaltungsverordnung habe sich in einer Weise auf die Verfügung ausgewirkt, welche diese als rechtswidrig erschei- nen lasse (BGE 131 I 166 E. 7.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, S. 395). Verwaltungsjustiz- behörden sind nicht an die Verwaltungsverordnungen gebunden und können deren Rechtmässigkeit überprüfen (BGE 138 V 50 E. 4.1; BGE 133 II 305 E. 8.1). Sofern die Verwaltungsverordnung jedoch eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt, weicht die Beschwer- debehörde nicht ohne triftigen Grund davon ab (BGE 133 V 346 E. 5.4.2). 2.5 Würdigung 2.5.1 Prüfungserleichterung Bei A____ liegt unbestrittenermassen eine LRS im mittelschweren Bereich vor ("Bestäti- gung einer Lernstörung im Bereiche Sprache" der kantonalen Erziehungsberatung Biel- Seeland vom 20. April 2015, Beilage zur Beschwerde vom 3. Dezember 2015). Die Stö- rungen im Lesen und Schreiben werden bedeutungsgleich als LRS, Schriftspracher- werbsstörung, Legasthenie und Dyslexie bezeichnet (Rahel Weisshaupt/Hennric Jokeit, Zur Neuropsychologie von Dyslexie und Dyskalkulie, in: Monika Lichtsteiner Müller [Hrsg.], Dyslexie, Dyskalkulie, Bern 2011, S. 35). Zunächst ist zu prüfen, ob die mittelschwere LRS unter den Begriff der Behinderung fällt. Grundsätzlich umfasst der Begriff "Behinderung" alle körperlichen, geistigen und psychi- schen Beeinträchtigungen, soweit sie im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben zu Benachteiligungen im Sinne von Diskriminierung, Herabminderung oder Ausgrenzung führen. Nach der Lehre werden insbesondere auch Kinder und Jugendlichen mit Teilleis- tungsstörungen wie Dyslexie oder Dyskalkulie vom (verfassungs-) rechtlichen Begriff der Behinderung erfasst (Stephan Hördegen/Paul Richli, Rechtliche Aspekte der Bildungs- chancengleichheit für Lernende mit Dyslexie oder Dyskalkulie im Mittelschul-, Berufsbil- dungs- und Hochschulbereich, in: Monika Lichtsteiner Müller [Hrsg.], Dyslexie, Dyskalku- lie, Bern 2011, S. 71 mit Hinweisen; vgl. auch Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendli- chen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 18). Der Bestätigung der kantonalen Erzie- hungsberatung Biel-Seeland vom 20. April 2015 ist zu entnehmen, dass die mittelschwere LRS voraussichtlich dauerhaft besteht. Damit liegt eine Behinderung vor, die in den Gel- tungsbereich des BehiG fällt. Somit hat A____ auch im Rahmen der Berufsmaturitätsprü- fung grundsätzlich Anspruch auf die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel, den Beizug notwendiger persönlicher Assistenz oder die Anpassung der Dauer und Ausge- staltung der Prüfung auf seine spezifischen Bedürfnisse (vgl. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Sinn- gemäss ist Art. 35 Abs. 3 BBV auch auf die Berufsmaturitätsprüfung anzuwenden, da sie Teil der beruflichen Grundbildung darstellt (vgl. Entscheid der Erziehungsdirektion vom 13. Januar 2016 i. S. N. F., E. 2.3.2.2). Damit hat A____ Anspruch auf besondere Hilfs- mittel oder mehr Zeit, falls er diese benötigt. Seite 8 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern A____'s Antrag geht über formale Prüfungserleichterungen hinaus, da damit die inhaltli- chen Leistungsanforderungen verringert werden sollen. Somit ist zu prüfen, ob ein An- spruch auf eine inhaltliche Prüfungserleichterung besteht. Eine Anpassungsmassnahme in Konkretisierung von Art. 8 Abs. 2 BV führt nicht dazu, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der in Frage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (Entscheid des Bun- desgerichts 2C_974/2014 vom 27. April 2015, E. 3.4; Markus Schefer/Caroline Hess- Klein, Behindertengleichstellungsrecht, Bern 2014, S. 393; vgl. auch Hördegen/Richli, S. 72 f.). Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben. Viele Berufe erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen in gleichem Masse besitzen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden diese Fähigkeiten nicht besitzen, kann nicht dazu führen, dass die Anforde- rungen reduziert werden müssen (BGE 122 I 130 E. 3). In diesem Sinn kann es sich auch bei Prüfungserleichterungen für Berufsprüfungen oder höheren Fachprüfungen somit nur um technische oder organisatorische Massnahmen und nie um Erleichterungen hinsicht- lich der Anforderungen handeln, die der Prüfungsstoff bzw. die spätere Ausübung des Berufes verlangen (Werner Schnyder, Rechtsfragen der beruflichen Weiterbildung in der Schweiz, Zürich 2000, N. 180). Bei der Orthografie, deren Nicht-Berücksichtigung A____ verlangt, handelt es sich um eine solche für den Beruf als Kaufmann vorausgesetzte Fähigkeit. Der Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität kaufmännische Richtung vom 4. Februar 2003 (Beilage 7 zur Stel- lungnahme der KBMK vom 20. Januar 2016, S. 20; abrufbar unter: www.sbfi.admin.ch → Themen → Allgemeine Bildung → Maturität → Berufsmaturität → rechtliche Grundlagen – Dokumente, zuletzt besucht am 16. März 2016) führt unter "Sprache und Kommunikation / Kenntnisse" auf: "Die Regeln und Normen der geschriebenen und gesprochenen Spra- che vertiefen". Das Berufsbild des Kaufmanns beinhaltet weiter unter anderem die Infor- mationsverarbeitung, die Kommunikation per E-Mail und Telefon sowie das Prüfen und Ausführen des Zahlungsverkehrs, wozu beispielsweise auch das Verfassen von Kunden- briefen gehört (vgl. www.berufsberatung.ch → Berufswahl → Berufe und Ausbildungen → suche "Kaufmann" → Kaufmann/-frau EFZ, zuletzt besucht am 16. März 2016). An der Wichtigkeit der orthografischen Fähigkeiten für den Beruf des Kaufmanns ändert auch die Tatsache nichts, dass heute, wie A____ in seiner Beschwerde zutreffend ausführt, ver- schiedene Hilfsmittel wie beispielsweise Rechtschreibeprogramme zur Verfügung stehen. Ein kaufmännischer Angestellter muss – zumindest bis zu einem bestimmten Grad – in der Lage sein, Rechtschreibefehler ohne elektronische Hilfen zu erkennen und einen Text zu produzieren, der zumindest einigermassen den heutigen Rechtschreiberegeln ent- spricht. Zwar ist es möglich, dass A____ nach dem Absolvieren der Berufsmaturität das Studium an einer Fachhochschule antreten wird und somit nicht mehr (oder zumindest nicht direkt) im Berufsfeld des Kaufmanns tätig sein wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Fähigkeiten desjenigen Berufes bewertet werden müssen, der im Rahmen der Abschlussprüfung geprüft wird und dessen vorausgesetzte Fähigkeiten die Grundlage für eine spätere berufliche Weiterbildung darstellen. Das Bundesgericht hat in seinem Ent- scheid BGE 122 I 130 entschieden, dass für das Absolvieren der Anwaltsprüfung kein Anspruch auf Senkung der Fähigkeitsanforderungen an die Zulassung zum Anwaltsberuf für Behinderte besteht. Es argumentierte, dass das Erfordernis eines Fähigkeitsauswei- ses für Rechtsanwälte namentlich dem Schutz des rechtssuchenden Publikums diene, weswegen es gerechtfertigt sei, hohe Anforderungen an die Fachkenntnisse eines Anwal- tes zu stellen. Mit Rücksicht auf bestimmte Eigenschaften einzelner Kandidaten weniger strenge Anforderungen zu stellen, sei hingegen nicht gerechtfertigt. Das rechtssuchende Publikum müsse sich darauf verlassen können, dass der Anwalt über die notwendigen Seite 9 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Fähigkeiten verfüge, unter Stressbedingungen richtig entscheiden und Sachverhalte zu- treffend würdigen zu können. Zwar sind eine Berufsmaturitätsprüfung und eine Rechts- anwaltsprüfung aufgrund des unterschiedlichen Bildungsniveaus nicht direkt vergleichbar. Die Argumentation des Bundesgerichts, dass sich die Klientschaft auf berufsspezifischen Fähigkeiten verlassen können muss, muss jedoch auch für einen Kaufmann EFZ mit Be- rufsmaturität gelten, beispielsweise im Hinblick auf die Fähigkeit, einen orthografisch kor- rekten Text zu erstellen. Die Nichtbewertung bzw. das Weniger-Gewichten der Recht- schreibung würde zudem gegenüber den anderen Prüflingen eine Ungleichbehandlung darstellen (vgl. Entscheid des Erziehungsrats St. Gallen vom 19. Februar 2014 in: GVP 2014 Nr. 84 E. 4d). Die oft vermuteten typischen Dyslexiefehler gibt es nicht, weder in Deutsch noch in den Fremdsprachen. Kinder mit Dyslexie machen dieselben Fehler wie die meisten Kinder am Beginn des Schriftspracheerwerbs. Die Betroffenen machen je- doch häufiger Fehler und zeigen fortgesetzt instabile Rechtschreib- und Leseleistungen (Weisshaupt/Jokeit, S. 39). Somit besteht bei der Nichtbewertung von Rechtsschreibefeh- lern auf Grund der LRS das Problem, dass sich diese Fehler bei der Korrektur kaum mit der erforderlichen Klarheit bestimmen lassen. Zudem können auch bei A____ andere als LRS-bedingte Rechtschreibefehler vorkommen. Deshalb wäre A____ mit einer Nichtbe- wertung bzw. dem Weniger-Gewichten der Rechtschreibung im Ergebnis auf Grund sei- ner Behinderung privilegiert bzw. bessergestellt als die übrigen nichtbehinderten Kandida- tinnen und Kandidaten (vgl. Entscheid des Erziehungsrats St. Gallen vom 19. Februar 2014 in: GVP 2014 Nr. 84 E. 4d). Ein Anspruch auf Prüfungserleichterungen besteht des- halb in Form von formellen Hilfen, hingegen nicht in Form von inhaltlichen Prüfungser- leichterungen. Somit hat die KBMK die Prüfungserleichterung rechtmässig gewährt. A____ kann aus dem Merkblatt Nachteilsausgleich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem ist zu erwähnen, dass das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung, wie die KBMK zutreffend ausführt, nicht ausschliesslich davon abhängt, ob die Orthografie in den Sprachfächern bewertet wird oder nicht. Zwar fliesst die Orthografie gemäss Prüfungs- richtlinien Berufsmaturitätsprüfungen (BMP) mit Stand 20. August 2008 (abrufbar unter www.erz.be.ch → Berufsbildung → Berufliche Grundbildung → Berufsmaturität → Doku- mente, zuletzt besucht am 16. März 2016) in die Bewertung ein, jedoch ist dieses Kriteri- um nicht entscheidend für eine genügende bzw. ungenügende Leistung. Zu den ent- scheidenden an der Prüfung bewerteten Fähigkeiten gehört vielmehr das Anwenden der kaufmännischen Fachsprache beispielsweise beim Erstellen von Texten wie Geschäfts- briefen (Beilage 8 zur Stellungnahme der KBMK vom 20. Januar 2016). Somit kann A____ aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.5.2 Vertrauensschutz Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich der Grundsatz des Vertrauens- schutzes (Art. 9 BV). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen be- gründende Verhalten der Behörden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 621). Der Vertrauens- schutz bedarf zunächst eines Anknüpfungspunktes. Es muss ein Vertrauenstatbestand, eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsnatur eines staatlichen Aktes, sondern nur auf des- sen Bestimmtheitsgrad an, der so gross sein muss, dass der Private darauf die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 627 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre). Seite 10 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern A____ hält fest, dass ihm in der Regelschule folgender Nachteilsausgleich gewährt wor- den sei: Nichtberücksichtigung des Teilbereichs "Schreiben" in den Fächern Deutsch, Englisch und Französisch sowie ein Zeitzuschlag bei Prüfungen. Im Berufsmaturitätsun- terricht habe er auch dank der weiter geführten individuellen Beurteilung in den Sprachfä- chern ansprechende Leistungen erbracht. Er rügt sinngemäss, diese inhaltliche Prü- fungserleichterung müsse auch für die Berufsmaturitätsprüfung gelten. Selbst wenn A____ im Berufsmaturitätsunterricht derselbe Nachteilsausgleich wie in der Regelschule gewährt worden sein sollte, bedeutet dies nicht, dass dieser auch von der KBMK gewährt werden muss. Bei Auskünften und Zusicherungen müssen diese von der zuständigen Behörde erteilt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 676 ff.). Der frühere Nachteilsausgleich wurde durch die Schule gewährt und nicht durch die KBMK. Somit kann der früher gewährte Nachteilsausgleich auch nicht als Zusicherung für den Nachteil- sausgleich bei der Berufsmaturitätsprüfung gelten. Für diese Prüfung musste A____ ein neues Gesuch um Nachteilsausgleich bei der KBMK stellen. Damit musste ihm auch be- wusst sein, dass erneut umfassend geprüft wird, ob und allenfalls in welcher Form ein Nachteilsausgleich gewährt wird. Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss Angaben des Leiters der Wirtschaftsmittelschu- le Biel-Bienne (Beilage 1 zur Stellungnahme der KBMK vom 20. Januar 2016) A____ stets nur formelle Hilfen im Unterricht (mehr Zeit) erhalten hat, von denen er sogar nicht immer Gebrauch gemacht habe. Daraus ist zu schliessen, dass A____ in den Sprachfä- chern an der Schule keine inhaltliche Prüfungserleichterung erhalten hat. A____ belegt nicht, dass er tatsächlich von einer solchen Prüfungserleichterung profitiert hat. Schliess- lich wären gemäss Ziffer 4.1 der Regelung des Gymnasium Alpenstrasse Biel zur Integra- tion von Schülerinnen und Schüler mit einer Beeinträchtigung vom April 2011 (Beilage zu den Bemerkungen vom 31. Januar 2016) die Sonderregelungen in einer schriftlichen Ver- einbarung festzuhalten. A____ oder die Schule haben keine derartige Vereinbarung ein- gereicht. Somit ist mit dem Leiter davon auszugehen, dass während der Ausbildung nur Zeitzuschläge gewährt wurden. Deshalb kann der Umstand, er habe bis jetzt von inhaltli- chen Prüfungserleichterungen profitiert, nicht als Vertrauensgrundlage dienen und er kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde von A____ abzuweisen. 3 Verfahrenskosten Da A____ im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat er grundsätzlich die Verfahrenskosten zu übernehmen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Es ist jedoch zu prüfen, ob Art. 10 Abs. 1 BehiG anwendbar ist und deshalb das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist. Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benach- teiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Entsprechende Verfahren nach Art. 7 und 8 BehiG sind (grundsätzlich) unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Der Begriff der Aus- und Weiterbildung im Behindertengleichstellungsgesetz bezieht sich in erster Linie auf die Angebote des Bundes (Urteil des Bundesgerichts 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012, E. 3.1; Aeschlimann-Ziegler, S. 229). Entsprechend muss der Begriff der Aus- und Weiterbildung weit verstanden werden, d. h. ohne Einschränkungen etwa bezüglich berufsbildender oder anderer spezifischer Bereiche (Aeschlimann-Ziegler, S. 229). Seite 11 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Art. 10 Abs. 1 BehiG über die Kostenfreiheit von Verfahren für Ansprüche nach Art. 7 o- der 8 BehiG ist an sich von der kantonalen Behörde von Amtes wegen anzuwenden. Vo- rausgesetzt ist aber immerhin, dass es der Sache wirklich um einen solchen Anspruch geht, nicht bloss um eine andere Problematik, die einen gewissen Zusammenhang mit Behinderungen hat. Dass und weshalb es sich um einen Anspruch nach Art. 7 bzw. 8 BehiG handelt, hat derjenige darzutun, der daraus Rechte ableitet; die Behörde kann da- rauf abstellen, was der (potentiell) Anspruchsberechtigte hierbei geltend macht. Es kann für sich allein nicht genügen, dass der Beschwerdeführer behauptet, es liege ein solcher Anspruch vor. Zumindest muss er die sachverhaltlichen Grundlagen liefern, die darauf schliessen lassen, dass das Behindertengleichstellungsgesetz überhaupt anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012, E. 3.2). Die Berufsmaturität fällt in den Bereich der Berufsbildung und in diesem Bereich besteht nach Art. 63 BV eine umfassende Bundeskompetenz. Zwar führen die Kantone viele Ausbildungen in der Berufsbildung durch, dies ändert jedoch nichts am Grundsatz dieser Bundeskompetenz. Zudem geht es vorliegend, um eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG und sinngemäss um einen Anspruch nach Art. 8 Abs. 2 BehiG. Des- halb ist das vorliegende Verfahren kostenlos und A____ sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - A____ (Einschreiben) - Kantonale Berufsmaturitätskommission, Kasernenstrasse 27, Postfach, 3000 Bern 22 (Einschreiben) und mitzuteilen: - Mittelschul- und Berufsbildungsamt (zur Kenntnisnahme) Der Erziehungsdirektor Bernhard Pulver Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und be- gründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Seite 12 von 12