Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat A_____ die Verfahrenskosten, bestimmt auf 400 Franken, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Sie werden separat in Rechnung gestellt. Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Erziehungsdirektion, bestimmt auf 400 Franken, werden A_____ zur Bezahlung auferlegt.