Gemäss Art. 29 Abs. 1 der alten Berufsmaturitätsverordnung kann, wer nicht bestanden hat, den Berufsmaturitätsabschluss einmal wiederholen. Dabei werden nur jene Fächer geprüft, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Fachnote erreicht wurde. In Prüfungsfächern gilt bei der Wiederholung der Mittelwert aus dem Prüfungsergebnis als Fachnote, ohne Berücksichtigung von Erfahrungsnoten (Art 29 Abs. 2 der alten Berufsmaturitätsverordnung).