Vorliegend hat A_____ die Berufsmaturitätsprüfung im zweiten Versuch bestanden. Die Erhöhung der Fachnote in Mathematik, welche lediglich ein Begründungselement des Entscheides über das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung darstellt, bringt A_____ keinen praktischen Nutzen und hat keinen Einfluss auf dessen tatsächliche oder rechtliche Situation. Ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes Seite 4 von 6 vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ist somit zu verneinen und auf die Beschwerde von A_____ ist nicht einzutreten. 2 Schlussbemerkung