1.3 Beschwerdebefugnis Ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis wird regelmässig nur bejaht, wenn ein günstiger Entscheid für die beschwerdeführende Person von praktischem Nutzen wäre. Ein solcher Nutzen fehlt, wenn nur abstrakte (d. h. nicht fallbezogene) Fragen aufgeworfen oder Probleme von rein theoretischem Interesse zur Diskussion gestellt werden. Kein praktischer Nutzen resultiert z. B. wenn nur die Begründung einer Verfügung angefochten, aber keine Änderung des Dispositivs anbegehrt wird. (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 26 zu Art. 65 mit Hinweisen).