Es empfiehlt sich bei Leistungsbeurteilungen, die nach bestimmten Ausbildungsphasen ergehen, nicht nur das Gesamtergebnis, sondern regelmässig auch die einzelnen Leistungsbeurteilungen als anfechtbare Verfügungen zu betrachten (Aubert, S. 75 f.). Die Erziehungsdirektion hat daher in ihrer Rechtsprechung schon bisher auch Einzelnoten Verfügungscharakter zuerkannt, wenn durch ihre Änderung ein potenzieller Vorteil im Arbeitsmarkt erreicht werden konnte (vgl. etwa Entscheide der Erziehungsdirektion vom 10. Januar 2011 i. S. A. B., E. 1.1 sowie vom 19. Januar 2015 i. S. N. H., E. 1.1.2 und i. S. E.W., E. 1.1.2).