Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur staatsrechtlichen Beschwerde stellen einzelne Fachnoten – im Unterschied zum Prüfungsentscheid als solchem – grundsätzlich keine selbständigen anfechtbaren Verfügungen dar. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass Anfechtungsobjekt nur das Prüfungsergebnis als Gesamtentscheid sein könne, da lediglich der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung regelmässig die Rechtsstellung des Prüfungskandidaten beeinflusse. Nur bei einem positiven Prüfungsergebnis werde beispielsweise das Recht eingeräumt, in eine höhere Schule einzutreten, einen bestimmten Beruf auszuüben oder einen Titel zu tragen.