Der eben zitierte Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist in der Lehre teilweise auf Kritik gestossen (vgl. die Bemerkungen von Benjamin Schindler in: BVR 2013 S. 324 ff): Der Entscheid berücksichtige die geänderte Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend. Nach der von Benjamin Schindler vertretenen Auffassung kommt einer Modulnote auf der tertiären Bildungsstufe Verfügungscharakter zu, wenn sie die individuelle Leistung aus Sicht der Bildungsinstitution gegenüber den Studierenden und gegenüber aussenstehenden Dritten abschliessend und in verbindlicher Weise bewertet (BVR 2013 S. 326).