Ausnahmsweise können jedoch einzelne, auch genügende (Fach-) Noten ein selbständiges Anfechtungsobjekt bilden, wenn an deren Höhe bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (BVR 2013 S. 301 E. 2.1 mit Hinweisen). Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern nicht der Fall, wenn die Notenhöhe allenfalls die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert (BVR 2013 S. 301 E. 2.3).