Dem Rechtsschutz der Verwaltungsjustiz unterliegen nur jene Leistungsbeurteilungen, die eine Verfügung darstellen. Der Verfügungscharakter einzelner Noten ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten (Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilung im Verwaltungsprozess, Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 31 ff.). Eine Verfügung im Sinne des vorliegend VRPG liegt nur vor, wenn eine Verwaltungshandlung die vom Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale aufweist. Nach ständiger Praxis gilt als Verfügung ein