Gegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden (Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]). Die Erziehungsdirektion ist somit zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden. 1.2 Anfechtungsobjekt Von Amtes wegen ist zu prüfen, ob ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt. A_____ hat die Berufsmaturitätsprüfung insgesamt bestanden. A_____ beanstandet in seiner Beschwerde einzig die Note im Fach Mathematik.