5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. November 2014 wurde den Parteien der Entscheid des Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1 Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Zuständigkeit Die Beschwerde richtet sich gegen den Notenausweis der KBMK vom 5. September 2014. Die KBMK verfügt das Prüfungsresultat der Berufsmaturitätsprüfungen auf Antrag der Schulleitung. Diese eröffnet im Namen der KBMK das Prüfungsresultat (Art. 71 Abs. 4 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]).