{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2015-08-10", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_350-79-14_2015-08-10.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-350-79-14-vom-10-08-2015.pdf", "Checksum": "2e23f0293c314b9fa7e6f16911dfafb8"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["350.79-14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 10.08.2015 350.79-14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 10.08.2015 350.79-14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsbildung"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:11", "Checksum": "c7f60767b7f5b0a2c19a8bfa21793522", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 10.08.2015 350.79-14\nRegeste:\nBerufsbildung\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nTelefon +41 31 633 84 31\nTelefax +41 31 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.350.79/14 (678303)\n\n10. August 2015\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 5. September 2014 (Berufsmaturitätszeugnis)\n\nA_____\n\ngegen\n\nKantonale Berufsmaturitätskommission,\nKasernenstrasse 27, Postfach, 3000 Bern 22\nAusgangslage\n\n1. A_____ besuchte die Schule X. Nach bestandener Berufsmaturitätsprüfung eröffnete ihm die Schule X am 5. September 2014 das Prüfungsergebnis namens der kantonalen Berufsmaturitätskommission (KBMK).\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A_____ am 17. September 2014 Beschwerde bei\nder Erziehungsdirektion. Er beantragte sinngemäss, die Fachnote Mathematik sei\nzu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen.\n\n3. Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 beantragte die KBMK, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen.\n\n4. In seinen Bemerkungen vom 18. November 2014 hielt A_____ an der Beschwerde\nfest.\n\n5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. November 2014 wurde den Parteien der\nEntscheid des Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1 Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Zuständigkeit\n\nDie Beschwerde richtet sich gegen den Notenausweis der KBMK vom 5. September\n2014. Die KBMK verfügt das Prüfungsresultat der Berufsmaturitätsprüfungen auf Antrag\nder Schulleitung. Diese eröffnet im Namen der KBMK das Prüfungsresultat (Art. 71 Abs. 4\nder Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und\nBerufsberatung [BerV; BSG 435.111]).\n\nGegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, kann Beschwerde\nbei der Erziehungsdirektion geführt werden (Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni\n2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG\n435.11]). Die Erziehungsdirektion ist somit zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden.\n\n1.2 Anfechtungsobjekt\n\nVon Amtes wegen ist zu prüfen, ob ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt. A_____ hat\ndie Berufsmaturitätsprüfung insgesamt bestanden. A_____ beanstandet in seiner Beschwerde einzig die Note im Fach Mathematik.\n\nDem Rechtsschutz der Verwaltungsjustiz unterliegen nur jene Leistungsbeurteilungen, die\neine Verfügung darstellen. Der Verfügungscharakter einzelner Noten ist in Lehre und\nRechtsprechung umstritten (Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilung im\nVerwaltungsprozess, Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 31 ff.). Eine Verfügung im Sinne des\nvorliegend VRPG liegt nur vor, wenn eine Verwaltungshandlung die vom Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale aufweist. Nach ständiger Praxis gilt als Verfügung ein\n\nSeite 2 von 6\nindividueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird.\nWerden durch eine Anordnung oder einen Beschluss einer Behörde keine individuellen\nRechte oder Pflichten gestaltend oder feststellend geregelt bzw. werden keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt, mangelt es an einem wesentlichen Verfügungselement\n(BVR 2013 S. 303 E. 1.2 mit Hinweisen).\n\nEinzelne Fachnoten stellen im Allgemeinen keine selbständig anfechtbaren Verfügungen\ndar, da sie grundsätzlich nur die (Begründungs-) Elemente sind, die zur Gesamtbeurteilung führen, und daher regelmässig – anders als Prüfungsentscheide als solche – keinen\nEinfluss auf die Rechtsstellung der Betroffenen haben. Ausnahmsweise können jedoch\neinzelne, auch genügende (Fach-) Noten ein selbständiges Anfechtungsobjekt bilden,\nwenn an deren Höhe bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (BVR 2013 S. 301 E. 2.1 mit\nHinweisen). Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons\nBern nicht der Fall, wenn die Notenhöhe allenfalls die Chancen auf dem Arbeitsmarkt\nverbessert (BVR 2013 S. 301 E. 2.3).\n\nDer eben zitierte Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist in der Lehre\nteilweise auf Kritik gestossen (vgl. die Bemerkungen von Benjamin Schindler in:\nBVR 2013 S. 324 ff): Der Entscheid berücksichtige die geänderte Rechtsprechung des\nschweizerischen Bundesgerichts zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend. Nach der von Benjamin Schindler vertretenen Auffassung kommt einer Modulnote\nauf der tertiären Bildungsstufe Verfügungscharakter zu, wenn sie die individuelle Leistung\naus Sicht der Bildungsinstitution gegenüber den Studierenden und gegenüber aussenstehenden Dritten abschliessend und in verbindlicher Weise bewertet (BVR 2013 S. 326).\n\n"}