Erziehungsdirektion Direction de des Kantons Bern l’instruction publique du canton de Berne Telefon +41 31 633 84 31 Telefax +41 31 633 84 62 www.erz.be.ch 4800.600.350.79/14 (678303) 10. August 2015 Entscheid Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 5. September 2014 (Berufsmaturitäts- zeugnis) A_____ gegen Kantonale Berufsmaturitätskommission, Kasernenstrasse 27, Postfach, 3000 Bern 22 Ausgangslage 1. A_____ besuchte die Schule X. Nach bestandener Berufsmaturitätsprüfung eröffne- te ihm die Schule X am 5. September 2014 das Prüfungsergebnis namens der kan- tonalen Berufsmaturitätskommission (KBMK). 2. Gegen diese Verfügung erhob A_____ am 17. September 2014 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte sinngemäss, die Fachnote Mathematik sei zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen. 3. Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 beantragte die KBMK, auf die Beschwer- de sei nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen. 4. In seinen Bemerkungen vom 18. November 2014 hielt A_____ an der Beschwerde fest. 5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. November 2014 wurde den Parteien der Entscheid des Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1 Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Zuständigkeit Die Beschwerde richtet sich gegen den Notenausweis der KBMK vom 5. September 2014. Die KBMK verfügt das Prüfungsresultat der Berufsmaturitätsprüfungen auf Antrag der Schulleitung. Diese eröffnet im Namen der KBMK das Prüfungsresultat (Art. 71 Abs. 4 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Gegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden (Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]). Die Erziehungsdirektion ist somit zuständig, über die Beschwerde zu entschei- den. 1.2 Anfechtungsobjekt Von Amtes wegen ist zu prüfen, ob ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt. A_____ hat die Berufsmaturitätsprüfung insgesamt bestanden. A_____ beanstandet in seiner Be- schwerde einzig die Note im Fach Mathematik. Dem Rechtsschutz der Verwaltungsjustiz unterliegen nur jene Leistungsbeurteilungen, die eine Verfügung darstellen. Der Verfügungscharakter einzelner Noten ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten (Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilung im Verwaltungsprozess, Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 31 ff.). Eine Verfügung im Sinne des vorliegend VRPG liegt nur vor, wenn eine Verwaltungshandlung die vom Verfügungsbe- griff geforderten Strukturmerkmale aufweist. Nach ständiger Praxis gilt als Verfügung ein Seite 2 von 6 individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwal- tungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Werden durch eine Anordnung oder einen Beschluss einer Behörde keine individuellen Rechte oder Pflichten gestaltend oder feststellend geregelt bzw. werden keine Rechtsfol- gen verbindlich festgelegt, mangelt es an einem wesentlichen Verfügungselement (BVR 2013 S. 303 E. 1.2 mit Hinweisen). Einzelne Fachnoten stellen im Allgemeinen keine selbständig anfechtbaren Verfügungen dar, da sie grundsätzlich nur die (Begründungs-) Elemente sind, die zur Gesamtbeurtei- lung führen, und daher regelmässig – anders als Prüfungsentscheide als solche – keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Betroffenen haben. Ausnahmsweise können jedoch einzelne, auch genügende (Fach-) Noten ein selbständiges Anfechtungsobjekt bilden, wenn an deren Höhe bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (BVR 2013 S. 301 E. 2.1 mit Hinweisen). Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern nicht der Fall, wenn die Notenhöhe allenfalls die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert (BVR 2013 S. 301 E. 2.3). Der eben zitierte Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist in der Lehre teilweise auf Kritik gestossen (vgl. die Bemerkungen von Benjamin Schindler in: BVR 2013 S. 324 ff): Der Entscheid berücksichtige die geänderte Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht ausrei- chend. Nach der von Benjamin Schindler vertretenen Auffassung kommt einer Modulnote auf der tertiären Bildungsstufe Verfügungscharakter zu, wenn sie die individuelle Leistung aus Sicht der Bildungsinstitution gegenüber den Studierenden und gegenüber aussenste- henden Dritten abschliessend und in verbindlicher Weise bewertet (BVR 2013 S. 326). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur staatsrechtlichen Beschwerde stellen einzelne Fachnoten – im Unterschied zum Prüfungsentscheid als solchem – grundsätzlich keine selbständigen anfechtbaren Verfügungen dar. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass Anfechtungsobjekt nur das Prüfungsergebnis als Gesamtentscheid sein kön- ne, da lediglich der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung re- gelmässig die Rechtsstellung des Prüfungskandidaten beeinflusse. Nur bei einem positi- ven Prüfungsergebnis werde beispielsweise das Recht eingeräumt, in eine höhere Schule einzutreten, einen bestimmten Beruf auszuüben oder einen Titel zu tragen. Die Note der einzelnen Fächer bildeten demgegenüber lediglich die Elemente, die zur Gesamtbeurtei- lung führen würden. Einzelne Fachnoten können nach der bisherigen Rechtsprechung daher nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden. Voraussetzung dafür ist, dass an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind. Diese Rechtsfolgen können in der Möglichkeit bestehen, bestimmte zusätzliche Kurse oder Wei- terbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen, wie beispielsweise ein Dok- torat zu erwerben. Rechtsfolgen werden einzelnen Noten weiter zuerkannt, wenn sich diese später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken. Das Bundesgericht hat nun in seiner neueren Rechtsprechung zur subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Frage der selbständigen Anfechtbarkeit einzelner Fachnoten präzisierend Stellung ge- nommen. Anlass dafür war die subsidiäre Verfassungsbeschwerde einer Absolventin des rechtswissenschaftlichen Studiengangs der Universität Bern, die den Titel "Master of Law of the University of Bern (MLaw)" mit einem Notendurchschnitt von 5,43 und dem Prädi- kat "magna cum laude" erworben hatte. In ihrer Beschwerde beantragte sie, die Note ih- rer Masterarbeit sei von 5,0 auf 6,0, mindestens aber auf 5,5 festzusetzen, was das Prä- dikat "summa cum laude" zur Folge gehabt hätte. Das Bundesgericht erwägt hierzu, dass sich aus dem Prädikat zwar keine materiellen Rechtsfolgen wie das Nichtbestehen des Examens oder das Erreichen einer Mindestqualifikation für die Weiterbildung ergäben. Seite 3 von 6 Dennoch könne dem Entscheid über das Prädikat, das sich nach den Vorgaben der Prü- fungsordnung bestimme, ein hoheitlicher Charakter nicht abgesprochen werden. Vor die- sem Hintergrund hält das Bundesgericht präzisierend fest, dass einzelne Noten einer Ge- samtprüfung nicht anfechtbar seien, die nicht mit einer weitergehenden Wirkung wie dem Nichtbestehen verbunden seien und auch keinen Einfluss auf ein Prädikat zeitigen wür- den. "Steht jedoch das Nichtbestehen einer andere Folge – wie der Ausschluss von der Weiterbildung – oder ein Prädikat in Frage, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, gibt es ein Rechtschutzinteresse an der Überprüfung des Gesamter- gebnisses und damit auch an einer diesem zugrunde liegenden Einzelnote." Das Bun- desgericht gibt zwar zu bedenken, dass dies unter Umständen dazu führen könne, dass mit Blick auf das Prädikat auch mehrere Einzelnoten angefochten würden. Diese Folge sei jedoch in Kauf zu nehmen, "denn letztlich obliegt es dem Rechtsschutz suchenden Kandidaten, aufzuzeigen, weshalb nachgerade verschiedene Einzelbewertungen in mas- sgeblicher Weise rechtswidrig erfolgt sein sollten." (Patricia Egli, Gerichtlicher Rechts- schutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBl 2011 S. 546 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es empfiehlt sich bei Leistungsbeurteilungen, die nach bestimmten Ausbildungsphasen ergehen, nicht nur das Gesamtergebnis, sondern regelmässig auch die einzelnen Leis- tungsbeurteilungen als anfechtbare Verfügungen zu betrachten (Aubert, S. 75 f.). Die Erziehungsdirektion hat daher in ihrer Rechtsprechung schon bisher auch Einzelnoten Verfügungscharakter zuerkannt, wenn durch ihre Änderung ein potenzieller Vorteil im Arbeitsmarkt erreicht werden konnte (vgl. etwa Entscheide der Erziehungsdirektion vom 10. Januar 2011 i. S. A. B., E. 1.1 sowie vom 19. Januar 2015 i. S. N. H., E. 1.1.2 und i. S. E.W., E. 1.1.2). Die Beschwerde von A_____ richtet sich gegen die Note 3,0 in Mathematik im Notenaus- weis. A_____ verlangt eine Erhöhung dieser Note auf 3,9, was immer noch einer unge- nügenden Note entsprechen würde. Vorliegend sind an die Höhe der Fachnote in Ma- thematik keine bestimmten Rechtsfolgen geknüpft. Ebenso wenig wirkt sich die Note in zukünftigen Prüfungen aus. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Höhe der Fachnote in Mathematik die Chancen von A_____ auf dem Arbeitsmarkt verbessern könnte. Die Fachnote in Mathematik stellt deshalb kein gültiges Anfechtungsobjekt dar. Somit stellt vorliegend einzig der Entscheid über das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung eine Ver- fügung dar. 1.3 Beschwerdebefugnis Ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis wird regelmässig nur bejaht, wenn ein günstiger Entscheid für die beschwerdeführende Person von praktischem Nutzen wäre. Ein solcher Nutzen fehlt, wenn nur abstrakte (d. h. nicht fallbezogene) Fragen aufgeworfen oder Probleme von rein theoretischem Interesse zur Diskussion gestellt werden. Kein prakti- scher Nutzen resultiert z. B. wenn nur die Begründung einer Verfügung angefochten, aber keine Änderung des Dispositivs anbegehrt wird. (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 26 zu Art. 65 mit Hinweisen). Vorliegend hat A_____ die Berufsmaturitätsprüfung im zweiten Versuch bestanden. Die Erhöhung der Fachnote in Mathematik, welche lediglich ein Begründungselement des Entscheides über das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung darstellt, bringt A_____ kei- nen praktischen Nutzen und hat keinen Einfluss auf dessen tatsächliche oder rechtliche Situation. Ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes Seite 4 von 6 vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ist somit zu verneinen und auf die Beschwerde von A_____ ist nicht einzutreten. 2 Schlussbemerkung A_____ ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass seine Beschwerde abgewiesen werden müsste, wenn darauf eingetreten werden könnte. Dies aus folgenden Gründen: Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Be- rufsmaturität (BMV; SR 412.103.1) gilt für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bishe- rige Recht. Im Zeitpunkt der von A_____ abgelegten Berufsmaturitätsprüfung war die Verordnung vom 30. November 1998 über die Berufsmaturität in Kraft (auffindbar unter: www.admin.ch  Bundesrecht  Systematische Rechtssammlung  BMV  Verord- nung vom 30. November 1998 über die Berufsmaturität [nachfolgend: alte Berufsmaturi- tätsverordnung]; zuletzt besucht am 10. Juli 2015). Gemäss Art. 29 Abs. 1 der alten Be- rufsmaturitätsverordnung kann, wer nicht bestanden hat, den Berufsmaturitätsabschluss einmal wiederholen. Dabei werden nur jene Fächer geprüft, in denen beim ersten Ver- such eine ungenügende Fachnote erreicht wurde. In Prüfungsfächern gilt bei der Wieder- holung der Mittelwert aus dem Prüfungsergebnis als Fachnote, ohne Berücksichtigung von Erfahrungsnoten (Art 29 Abs. 2 der alten Berufsmaturitätsverordnung). Nach der unbestrittenen Darlegung der KBMK hat A_____ die Berufsmaturitätsprüfung im Jahr 2014 wiederholt und dabei auch im Fach Mathematik eine Prüfung abgelegt. Damit zählt einzig die in der Prüfung erzielte Fachnote in Mathematik. Früher erreichte Noten werden nicht berücksichtigt und haben keinen Einfluss auf die Abschlussnote Mathematik im Berufsmaturitätszeugnis. 3 Verfahrenskosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat A_____ die Verfahrenskosten, be- stimmt auf 400 Franken, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Sie werden separat in Rechnung gestellt. Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Erziehungsdirektion, bestimmt auf 400 Franken, werden A_____ zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - A_____ (Einschreiben) - Kantonale Berufsmaturitätskommission, Kasernenstrasse 27, Postfach, 3000 Bern 22 und mitzuteilen: - Mittelschul- und Berufsbildungsamt (zur Kenntnisnahme) - Amt für zentrale Dienste, Abteilung Finanzdienstleistungen (zur Rechnungsstel- lung und Kontrolle des Zahlungseingangs) Seite 5 von 6 Der Erziehungsdirektor Bernhard Pulver Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und be- gründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden Seite 6 von 6