Die Erziehungsdirektion heisst deshalb die Beschwerde gut, hebt die Verfügung der ABS vom 13. September 2013 auf und weist die Akten zurück mit der Aufforderung, über das Gesuch um Übernahme des Schulgeldes materiell zu entscheiden. Seite 6 von 7 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 3. Verfahrenskosten Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: