Zurückweisen kann die Beschwerdebehörde die Angelegenheit etwa, wenn die Vorinstanz einen Prozessentscheid gefällt und sich nicht zur Sache geäussert hat, diese prozessuale Erledigung aber vor der Beschwerdeinstanz nicht Bestand hat. In solchen Fällen steht die Rückweisung namentlich dann im Vordergrund, wenn ein beträchtlicher Entscheidungsspielraum besteht, den die Beschwerdeinstanz nicht als erste Behörde ausfüllen sollte, oder wenn sich eine Grundsatzfrage zum ersten Mal stellt (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 3 zu Art. 72).