Verfahrensregeln und Formvorschriften sind zur Einhaltung eines geordneten Verfahrens unabdingbar. Ihre Anwendung darf aber nicht in blossen Selbstzweck ausarten. Hier setzt das Verbot des überspitzten Formalismus an. Es schützt den Einzelnen vor prozessualer Formenstrenge, die exzessiv erscheint und sich nicht sachlich begründen lässt (Kiener/Kälin, S. 492).