Anspruch auf gleiche und gerechte und damit faire Behandlung beschränkt sich nicht auf die rechtsgleiche Anwendung von Verfahrensvorschriften. Zu den anerkannten Teilgehalten des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung zählen insbesondere das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2013, S. 490). Art. 29 Abs. 1 BV verpflichtet den Staat, sich mit den Begehren der Rechtsuchenden zu befassen. Das Verbot der Rechtsverweigerung ist verletzt, wenn Anspruch auf Durchführung eines Rechtsanwendungsverfahrens besteht und die zuständige Behörde untätig bleibt (Kiener/Kälin, S. 490).