Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden auf "gleiche und gerechte Behandlung" der Verfahrensbeteiligten. Die Garantie findet in allen Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden und auch im Strafvollzug Anwendung. Der Seite 4 von 7 Erziehungsdirektion des Kantons Bern