Das Beitrittsgesetz sieht in Art. 5 vor, dass eine individuelle Kostengutsprache geleistet wird, wenn ein gewünschter – ausserkantonaler – Ausbildungsgang die Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung besser erlaubt als der öffentliche Ausbildungsgang im Kanton Bern und wenn die Schülerin oder der Schüler eine qualifizierte Bestätigung ihrer bzw. seiner Hochbegabung vorweist. Für bernische Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an Privatschulen im Kanton