A_____ macht geltend, er habe nicht voraussehen können, dass die Ausbildung zum Schreiner EFZ im Rahmen des Angebots "Spitzensport und berufliche Grundbildung" an den Lehrwerkstätten Bern (LWB; seit dem 1. August 2014 «Technische Fachschule Bern») seine Kräfte überfordern werde und er die Ausbildung kurz nach Beginn werde abbrechen müssen. Das Gesuch um Übernahme des Schulgeldes für den Besuch der Sporthandelsschule B_____ habe er deshalb erst nachträglich einreichen können. Durch den frühzeitigen Abbruch der Lehre seien dem Kanton die Ausbildungskosten an den LWB entfallen.