Anhang 1 in BSG 439.38]). Es liegt daher auf der Hand, dass jene Behörde, die Schulgeldbeiträge an den Besuch eines ausser- oder innerkantonalen (öffentlichen) Angebots verfügt, auch Verfügungen über Schulgeldbeiträge an den Besuch von innerkantonalen privaten Angeboten trifft. Die ABS war somit zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. Die Erziehungsdirektion ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG; vgl. auch Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]). 1.2 Beschwerdebefugnis