Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit der Behörden fest (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die fehlende Zuständigkeitsregelung ist damit keine bewusst negative Antwort, sondern ein Versäumnis des Gesetzgebers. Ohne die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage ist eine Rechtsanwendung nicht möglich. Es handelt sich somit um eine echte Lücke, die zu füllen ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 237). Soweit eine Lücke nicht schon durch Gewohnheitsrecht geschlossen ist, kann sie die rechtsanwendende Behörde in freier Rechtsfindung schliessen.