{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2014-10-28", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_350-74-13_2014-10-28.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-350-74-13-vom-28-10-2014.pdf", "Checksum": "875f2c50a6c4d7df555b2d4a4fdcae5e"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["350.74-13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 28.10.2014 350.74-13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 28.10.2014 350.74-13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulgeldübernahme"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:16", "Checksum": "f09f2bb39e444b1a850fff6c6e285e92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 28.10.2014 350.74-13\nRegeste:\nSchulgeldübernahme\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon 031 633 84 31\nTelefax 031 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.350.74/13 (640682)\n\n28. Oktober 2014\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 13. September 2013 (Ablehnung der\nSchulgeldübernahme)\n\nA_____,\ngesetzlich vertreten durch seine Eltern\n\ngegen\n\nMittelschul- und Berufsbildungsamt,\nAbteilung Berufsfachschulen, Kasernenstrasse 27, Postfach, 3000 Bern 22\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A_____, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, stellte am 24. August 2013 bei der\nAbteilung Berufsfachschulen (ABS) des Mittelschul- und Berufsbildungsamts der Erziehungsdirektion (MBA) das Gesuch um Übernahme des Schulgeldes für den Besuch der Sporthandelsschule B_____. Die ABS lehnte das Gesuch mit Verfügung\nvom 13. September 2013 ab.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A_____, gesetzlich durch seine Eltern vertreten, mit\nPostaufgabe am 28. September 2013 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er\nbeantragte, das Schulgeld für den Besuch der Sporthandelsschule B_____ sei vom\nKanton zu übernehmen.\n\n3. Die ABS beantragte mit Stellungnahme vom 5. November 2013 sinngemäss, die\nBeschwerde sei abzuweisen.\n\n4. A_____ reichte am 15. November 2013 Bemerkungen ein und hielt an der Beschwerde fest.\n\n5. Der Rechtsdienst der Erziehungsdirektion stellte am 20. November 2013 den Entscheid des Erziehungsdirektors in Aussicht.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeiten\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. September 2013 der ABS des MBA.\n\nDas Gesetz vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung\nfür Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte (nachfolgend: Beitrittsgesetz; BSG 439.38) regelt einerseits die Schulgeldbeiträge des Kantons an ausserkantonale Angebote für Hochbegabte, andererseits die Schulgeldbeiträge für innerkantonale, private Angebote. Die ABS weist Lernende einer inner- oder ausserkantonalen\nSchule zu (Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 der Verordnung vom 9. November 2005 über\ndie Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Die\nZuständigkeit für die Zuweisung von Lernenden an eine innerkantonale, private Schule ist\nhingegen in der Gesetzgebung nicht geregelt.\n\nEine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig\nerweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen\neiner ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d. h. ein so genanntes qualifiziertes Schweigen darstellt. In diesem Fall hat das\nGesetz eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinne\n\nSeite 2 von 7\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\n– mit entschieden und für Analogie und richterliche Lückenfüllung dann ist kein Platz (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 234).\n\nDie Gesetzgebung legt die Zuständigkeit der Behörden fest (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes\nvom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die fehlende\nZuständigkeitsregelung ist damit keine bewusst negative Antwort, sondern ein Versäumnis des Gesetzgebers. Ohne die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage ist eine Rechtsanwendung nicht möglich. Es handelt sich somit um eine echte Lücke, die zu füllen ist\n(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 237). Soweit eine Lücke nicht schon durch Gewohnheitsrecht geschlossen ist, kann sie die rechtsanwendende Behörde in freier Rechtsfindung\nschliessen. Sie hat dabei – entsprechend der Umschreibung der Lücke als planwidrige\nUnvollständigkeit des Gesetzes – von den dem Erlass zugrunde liegenden Wertungen\nund Zielsetzungen auszugehen (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 147). Zielsetzung der\nkantonalen Schulgeldbeiträge an den Besuch eines Angebots für Hochbegabte ist die\ngleiche, unabhängig davon, ob das gewünschte Angebot ein ausserkantonales oder ein\ninnerkantonales ist: Jugendlichen soll ermöglicht werden, dass sie ihre Hochbegabung\ngezielt fördern, gleichzeitig eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren und\nkonkrete Unterstützung erhalten können, damit sie die Förderung der Hochbegabung und\ndie Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln (Art. 3 der interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte [nachfolgend: HBV; Anhang 1 in BSG 439.38]). Es liegt daher auf der Hand, dass\njene Behörde, die Schulgeldbeiträge an den Besuch eines ausser- oder innerkantonalen\n(öffentlichen) Angebots verfügt, auch Verfügungen über Schulgeldbeiträge an den Besuch\nvon innerkantonalen privaten Angeboten trifft. Die ABS war somit zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.\n\nDie Erziehungsdirektion ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 62 Abs. 1\nBst. a VRPG; vgl. auch Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]).\n\n1.2 Beschwerdebefugnis\n\n"}