Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf 400 Franken, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Sie werden separat in Rechnung gestellt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf 400 Franken, werden A____ zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.