Der Beschwerdeführer verfügt über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Kaufmann und damit über eine Grundausbildung. Die KBMK gibt ihm die Möglichkeit, eine Berufsmaturität anderer Ausrichtung zu absolvieren. Zwar musste der Beschwerdeführer für die Ausbildung finanzielle Auslagen tätigen. Als ausgebildeter Kaufmann war ihm dies im berufsbegleitenden Ausbildungsgang aber möglich. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Berufsmaturitätsprüfung verhältnismässig ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3 Verfahrens- und Parteikosten