Ein Verzicht auf die Massnahme – und damit eine mildere Behandlung – allein aus diesem Grunde darf aber nicht erfolgen, rechtfertigt doch die Situation als Repetent dessen Fehlverhalten in keiner Weise (vgl. auch den Entscheid der Erziehungsdirektion vom 28. Oktober 2003 i. S. C. C., E. 2g, diesem lag die Situation zu Grunde, dass die Maturitätskommission wegen einer unerlaubten Hilfe das Nichtbestehen der ganzen Maturitätsprüfung erklärt hatte; als Repetent hatte der Beschwerdeführer keine Wiederholungsmöglichkeit mehr gehabt). Die Massnahme ist auch zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Kaufmann und damit über eine Grundausbildung.