Zwar trifft sie den Beschwerdeführer hart, besteht für ihn – nachdem er die Berufsmaturitätsprüfung bereits einmal nicht bestanden hat – doch keine weitere Wiederholungsmöglichkeit. Ein Verzicht auf die Massnahme – und damit eine mildere Behandlung – allein aus diesem Grunde darf aber nicht erfolgen, rechtfertigt doch die Situation als Repetent dessen Fehlverhalten in keiner Weise (vgl. auch den Entscheid der Erziehungsdirektion vom 28. Oktober 2003 i. S. C. C., E. 2g, diesem lag die Situation zu Grunde, dass die Maturitätskommission wegen einer unerlaubten Hilfe das Nichtbestehen der ganzen Maturitätsprüfung erklärt hatte;