Art. 83 Abs. 3 BerV sieht als Massnahmen für nicht mehr leichte Fälle einen Notenabzug, Prüfungsausschluss bzw. Ungültigerklären oder Wiederholen der Prüfung im betreffenden Fach oder der gesamten Prüfung sowie den Entzug des Fähigkeitszeugnisses oder Attestes vor. Wie oben erwähnt, liegt ein schwerer Fall vor. Ein Notenabzug bzw. eine Ungültigerklärung der Prüfung nur im Fach Rechnungswesen kommt deshalb nicht in Frage (vgl. auch den Entscheid der Erziehungsdirektion vom 3. November 2011 i. S. S. L., mit welchem Seite 10 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern