Die Sanktionierung von Unregelmässigkeiten bezweckt, einen ordnungsgemässen Prüfungsverlauf sicherzustellen. Insbesondere soll gewährleistet werden, dass die Prüfungsleistungen von allen Kandidatinnen und Kandidaten unter den gleichen Bedingungen erbracht werden und die Chancengleichheit gewahrt ist (Entscheid der Erziehungsdirektion vom 18. November 2009 i. S. T. E. P., E. 2.4.2.2.). Der Ausschluss von der Berufsmaturitätsprüfung ist unbestrittenermassen geeignet, den ordnungsgemässen Prüfungsverlauf sicherzustellen.